Thüringer Sternensensor wird zum Kompass der neuen Mondmission

05.04.2026


Mit dem Start der NASA-Mission Artemis II von Cape Canaveral ist Thüringen an einem der sichtbarsten Raumfahrtprojekte der Gegenwart beteiligt. Eine zentrale Rolle spielt dabei ein Sternensensor der Jena-Optronik GmbH, der die exakte Ausrichtung und Navigation des Raumschiffs übernimmt. Er gilt als eine Art „Kompass der Mission“ und soll die Raumkapsel auf ihrem Weg in die Mondumlaufbahn präzise auf Kurs halten.

Artemis II ist die erste bemannte Mondmission seit Apollo 17 im Jahr 1972 und auf rund zehn Tage angelegt. Ziel ist es, Navigation, Kommunikation und Lebenserhaltungssysteme unter realen Einsatzbedingungen zu testen, bevor weitere Schritte des Mondprogramms folgen. Für die Steuerung des Raumschiffs sind die optischen Navigationssysteme entscheidend: Die Sternensensoren kombinieren Optik mit Bildverarbeitung und nutzen die Position von Sternen zur Orientierung im All.

Nach Unternehmensangaben kommt es bei der Mondmission besonders auf Genauigkeit an, da bereits kleinste Fehler aufgrund der großen Distanz zwischen Erde und Mond zu erheblichen Kursabweichungen führen können. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen an die Software, vor allem bei einer bemannten Mission. Im Projektteam der Jena-Optronik werde daher besonderes Augenmerk auf diese Aspekte gelegt, heißt es aus dem Unternehmen, das seit Jahrzehnten Systeme zur Lageregelung von Satelliten und Raumfahrzeugen entwickelt.

Die Beteiligung an Artemis II knüpft an eine lange Raumfahrttradition in Jena an, die bis in die DDR-Zeit zurückreicht. Sternen-, Rendezvous- und Dockingsensoren aus Thüringen waren bereits bei zahlreichen Weltraummissionen im Einsatz. Die Staatskanzlei in Erfurt spricht mit Blick auf die aktuelle Mission von einem neuen Kapitel der bemannten Raumfahrt, in dem Thüringen „mittendrin“ sei. Ministerpräsident Mario Voigt verfolgte den Start der Raumkapsel mit vier Astronauten den Angaben zufolge live bei der Jena-Optronik und bezeichnete den Einsatz der Technik aus dem „Grünen Herzen Deutschlands“ als starkes Signal für die Innovationskraft des Standorts.

Other news

Niederlage für Kläger: Kein Schadenersatz wegen behauptetem Kontrollverlust über Meta-Daten

09.04.2026


Das Landgericht Ellwangen hat eine Klage gegen die irische Tochtergesellschaft des Meta-Konzerns abgewiesen und damit die Übermittlung von Facebook- und Instagram-Daten in die USA grundsätzlich gebilligt. Nach Auffassung der Kammer haben Nutzerinnen und Nutzer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Grenzüberschreitende Datenflüsse seien für global konzipierte soziale Netzwerke technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, heißt es in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 O 480/24.

Der Kläger hatte verlangt, Meta solle die Übertragung seiner Daten in die USA unterbinden und insbesondere eine mögliche Zugänglichkeit für US-Sicherheitsbehörden ausschließen. Zudem forderte er Schadenersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Informationen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Suche nach anderen Nutzern in einem weltweiten Netzwerk setze zwingend einen internationalen Datenaustausch voraus, der gemäß Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung des mit Meta geschlossenen Nutzungsvertrags erforderlich sei.

Eine zentrale Rolle in der Begründung spielte der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum "EU-US Data Privacy Framework" vom 10. Juli 2023. Die Richter verwiesen darauf, dass dieser Beschluss verbindlich ein angemessenes Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten feststelle. Vor diesem Hintergrund bedürften Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA keiner gesonderten Genehmigung. Damit stützt das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf den von Brüssel vorgegebenen Rechtsrahmen für transatlantische Datentransfers.

Auch den verlangten immateriellen Schadenersatz sprach das Landgericht Ellwangen dem Kläger nicht zu. Er habe einen konkreten Schaden nicht hinreichend darlegen können, urteilte die Kammer. Das Verfahren macht deutlich, welche Bedeutung der aktuelle EU-Rahmen für Datenübermittlungen in die USA in der gerichtlichen Praxis bereits hat – und dass Nutzer, die sich pauschal gegen die Speicherung und Verarbeitung ihrer Social-Media-Daten außerhalb Europas wenden, in Deutschland derzeit auf erhebliche rechtliche Hürden treffen.