
Die neu angekündigten US-Zölle auf Pharmaprodukte sorgen in der europäischen Arzneimittelindustrie für erhebliche Unruhe. Hersteller in Deutschland und der Schweiz befürchten, dass die Maßnahmen den Standort Europa strukturell schwächen und Investitionen in Produktion wie Forschung in Richtung Vereinigte Staaten verschieben könnten. Hintergrund ist eine Zolloffensive Washingtons, die nicht nur zusätzliche Einnahmen generieren, sondern Unternehmen gezielt in den US-Markt ziehen soll.
Die US-Regierung will Pharmakonzerne mit einem Aufschlag von 100 Prozent dazu bewegen, sich in den USA anzusiedeln. Deutschland, die übrigen EU-Staaten sowie die Schweiz, Japan und Südkorea sind dank separater Abkommen zwar von diesen drastischsten Sätzen ausgenommen, müssen jedoch mit Zöllen von bis zu 15 Prozent auf Pharmaprodukte rechnen. Aus Sicht der Branche verschiebt das die Wettbewerbsbedingungen zulasten europäischer Standorte – selbst dann, wenn die Belastung niedriger ausfällt als für andere Exportländer.
Der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (VFA) in Berlin warnt, mittelfristig bestehe die Gefahr, dass Teile der Produktion und Forschung in die USA abwandern, wo neben den Zollerleichterungen zusätzliche regulatorische und finanzielle Anreize locken. Der Schweizer Branchenverband Interpharma spricht von einem „massiven Eingriff in den Medikamenten-Markt“. Die Maßnahmen gefährdeten die globalen Produktions- und Lieferketten für Arzneimittel, behinderten Forschung und Entwicklung und könnten letztlich Patientinnen und Patienten weltweit schaden, heißt es aus Bern.
In der Schweiz haben große Konzerne wie Novartis und Roche bereits begonnen, ihre Strategien an die neue Gemengelage anzupassen. Beide Unternehmen haben nach Angaben aus Branchenkreisen Vereinbarungen mit der US-Regierung geschlossen, um verstärkt in den Vereinigten Staaten zu investieren und dort zu produzieren. Solche Schritte dienen nicht zuletzt dazu, die Zollbelastung zu begrenzen und den Zugang zum wichtigsten Pharmamarkt der Welt abzusichern – ein Kurs, der für andere europäische Hersteller zum Vorbild werden könnte.
Für die Industrie in Deutschland und der gesamten EU erhöht sich damit der Druck, ihre Standort- und Investitionspolitik zu überprüfen. Pharmaverbände warnen, dass eine schrittweise Verlagerung von Kapazitäten über Jahre hinweg die Rolle Europas in den globalen Lieferketten schwächen könnte. Gleichzeitig wächst die Sorge, dass eine zunehmende Fragmentierung des Arzneimittelhandels das Risiko von Versorgungsengpässen erhöht und den Zugang zu innovativen Therapien verteuert. Wie die Regierungen in Berlin, Brüssel und Bern auf die US-Zolloffensive reagieren, dürfte entscheidend dafür sein, ob Europa seine Position als Pharmastandort halten kann.

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.